Aufforderung zur Beseitigung der von der Prüfungsabteilung festgestellten Mängel

Regel 71 (1) EPÜ 2000

In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.

Regel 71 (2) AO EPÜ → Pflicht zur Begründung der Prüfungsbescheide
Regel 71-72 → Prüfung durch die Prüfungsabteilung

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren