Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen

§ 3 (1) DPMAV

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.

§ 3 (2) DPMAV → Aufgaben des Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilung
§ 3 (3) DPMAV → Sitzung der Gebrauchsmusterabteilung
§ 3 (4) DPMAV → Entscheidung durch die Gebrauchsmusterabteilung

§ 10 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterstelle
§ 10 (3) GebrMG → Gebrauchsmusterabteilung

siehe auch

DPMAV → DPMAV