Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 10 des GebrMG regelt die Einrichtung und Zuständigkeiten der Gebrauchsmusterstelle und -abteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 10 Abs. 1 GebrMG → Einrichtung der Gebrauchsmusterstelle
Ordnet die Errichtung einer Gebrauchsmusterstelle im Deutschen Patent- und Markenamt an.
§ 10 Abs. 2 GebrMG → Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben
Ermächtigt zur Übertragung von Aufgaben der Gebrauchsmusterstellen.
§ 10 Abs. 3 GebrMG → Beschlussfassung über Löschungsanträge
Bestimmt die Entscheidung über Löschungsanträge durch Gebrauchsmusterabteilungen.
§ 10 Abs. 4 GebrMG → Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
Regelt die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern und betrauten Personen.
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