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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterstelle
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Gebrauchsmusterstelle

§ 10 des GebrMG regelt die Einrichtung und Zuständigkeiten der Gebrauchsmusterstelle und -abteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 10 Abs. 1 GebrMG → Einrichtung der Gebrauchsmusterstelle
Ordnet die Errichtung einer Gebrauchsmusterstelle im Deutschen Patent- und Markenamt an.

§ 10 Abs. 2 GebrMG → Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben
Ermächtigt zur Übertragung von Aufgaben der Gebrauchsmusterstellen.

§ 10 Abs. 3 GebrMG → Beschlussfassung über Löschungsanträge
Bestimmt die Entscheidung über Löschungsanträge durch Gebrauchsmusterabteilungen.

§ 10 Abs. 4 GebrMG → Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
Regelt die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern und betrauten Personen.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterstelle.txt · Zuletzt geändert: von migration

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