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dpmav:entscheidung_durch_die_gebrauchsmusterabteilung

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Entscheidung durch die Gebrauchsmusterabteilung

§ 3 (4) DPMAV

Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

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