Teilweise Aufrechterhaltung

§ 35 (1) DesignG

Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,

  1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
  2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,

sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.

§ 35 (2) DesignG

Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
§2 DesignG → Designschutz
§33 DesignG → Nichtigkeit
§34 DesignG → Antragsbefugnis
DesignG → Rechtsinhaber