Teilung einer Sammeleintragung

§ 18 (1) DesignV

Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Abs. 1,2 und 4 entsprechend.

§ 18 (2) DesignV

Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

siehe auch

DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Teilung einer Sammelanmeldung
DesignG → DPMA-Verordnung
DesignG → Eintragung eines Rechtsübergangs (§ 28 DPMA-Verordnung)