Schutzumfang

§ 38 (2) DesignG

Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

§ 38 (1) DesignG → Rechte aus dem eingetragenen Design
§ 38 (3) DesignG → Rechte aus dem unveröffentlichten eingetragenen Design

§ 11 (6) DesignG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Designs

§ 37 (1) DesignG → Gegenstand des Schutzes
Auslegung der Darstellungen des Musters

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.1)

Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz [→ Vorbekannter Formenschatz] bestimmt.2) Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen.3)

Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes wird durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind.4)

Die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse können zur Veranschaulichung verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen.5)

Die Bestimmung des Gesamteindrucks des eingetragenen Geschmacksmusters hat ausgehend von dem in der Anmeldung wiedergegebenen Schutzgegenstand auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau der für das Muster charakteristischen Einzelmerkmale zu erfolgen. Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten.6)

Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen.7)

Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmusters begründen.8)

Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG [→ Gegenstand des Schutzes] wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters wird danach durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.9)

§§ 37 und 38 GeschmMG begründen einen objektiven Unterlassungsanspruch wie bei den technischen Schutzrechten oder im Markenrecht, d.h. der Unterlassungsanspruch ist daran gebunden, dass die offenbarten Merkmale des Geschmacksmusters verletzt werden. Früher bestand der Schutz nur gegen Nachahmungen, sodass eine Doppelschöpfung, d.h. eine in Unkenntnis des Geschmacksmusters vorgenommene Herstellung und Verbreitung eines Musters, keine Verletzung begründete.

Typographische Schriftzeichen sind als Erzeugnisse im Sinne des GeschmMG schutzfähig.

Nach § 38 Abs. 1 GeschmMG gewährt das Geschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, wobei eine Benutzung insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken umfaßt.

Hinsichtlich des Anbietens enthält das Geschmacksmustergesetz a.F. zwar keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG (und dem § 17 Abs. 1 UrhG) entsprechende ausdrückliche Bestimmung, daß das Benutzungsrecht des Rechtsinhabers insbesondere das der Öffentlichkeit gegenüber erfolgende Anbieten von Vervielfältigungsstücken des Musters oder Modells umfaßt. Jedoch war auch unter der Geltung des Geschmacksmustergesetzes a.F. anerkannt, daß der Begriff des - wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a.F. noch aus § 5 GeschmMG a.F., wohl aber aus §§ 14, 14a GeschmMG a.F. ergibt - dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verbreitens neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfaßt.10)

Der sich auf eine Verletzung des Klagemusters berufende Rechtsinhaber trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass das angegriffene Muster keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt.11)

Er hat deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für die ihm günstige Annahme darzulegen und zu beweisen, dass dem Klagemuster - abweichend vom Normalfall eines durchschnittlichen Schutzbereichs - ein weiter Schutzumfang zukommt, weil es einen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält.12)

Das gilt grundsätzlich auch für die negative Tatsache, dass bei Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kein auch nur annähernd ähnliches Muster vorbekannt war. Bei einer negativen Tatsache obliegt es allerdings der nicht beweisbelasteten Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die negative Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände substantiiert zu bestreiten. Die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen.13)

Hat der Verletzer kein vorbekanntes, dem Klagemuster annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt, ist von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen.14)

Danach gehört Sachvortrag zum vorbekannten Formenschatz, der den Schutzumfang des Klagemusters zu schmälern geeignet ist, grundsätzlich nicht zu den Tatsachen, die der Kläger von sich aus offenbaren muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem von den Beklagten in den Rechtsstreit als Entgegenhaltung eingeführten Schuhmodell um ein Modell aus dem eigenen Produktportfolio der Klägerin handelt. Dieser Umstand hat die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht erschwert.15)

siehe auch

DesignG → Designgesetz

1) , 2) , 15)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh
3)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II
4)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 14 und 16 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 25 - Armbanduhr
5)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 73 f. - PepsiCo/Grupo Promer
6)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 71 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr
7)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2012, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 36 - ICE; GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr
8)
BGH, Beschl. v. 17. August 2010, I ZR 97/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 16
9)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe
10)
BGH, Urteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk
11)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 90
12)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. Ruhl Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 90 und Art. 6 Rn. 138; zur erhöhten Kennzeichnungskraft einer Marke vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rn. 290
13)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 19 f.; Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 11 und 17; Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, NJW 2015, 3025 Rn. 21
14)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 20 U 154/08, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 66; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 38 Rn. 34