Amtsermittlungsgrundsatz

§ 87 (1) PatG

Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Ebenso wie der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden darf, kann er auch nach Ausscheiden des Einsprechenden nicht weiter verfolgt werden.1)

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

Untersuchungsgrundsatz im Einspruchsverfahren

siehe auch

1) BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
patentrecht/amtsermittlungsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2009/06/12 10:17 von mfreund
 

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