Patentgericht
§ 65 (1) PatG
Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung “Bundespatentgericht“.
§ 65 (2) S. 1 PatG
Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
→ Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 bis 99 PatG)
siehe auch
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- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
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