Patentgericht

§ 65 (1) PatG

Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung “Bundespatentgericht“.

§ 65 (2) S. 1 PatGMitglieder des Patentgerichts, Patentrichter
§ 65 (2) S. 2 PatGRechtskundige Mitglieder des Patentgerichts
§ 65 (2) S. 3 PatGTechnische Mitglieder des Patentgerichts
§ 65 (3) PatGErnennung der Patentrichter
§ 65 (4) PatGPräsident des Patentgerichts

§ 66 PatGSenate des Patentgerichts
§ 66 (1) Nr. 1 PatGBeschwerdesenate
§ 66 (1) Nr. 2 PatGNichtigkeitssenate
§ 66 (2) PatGZahl der Senate des Patentgerichts

§ 67 (1) PatGBesetzung des Beschwerdesenats
§ 67 (2) PatGBesetzung des Nichtigkeitssenats

§ 68 PatGGeltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 69 (1) PatGVerhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 69 (2) PatGVerhandlung vor den Nichtigkeitssenaten,
§ 69 (3) PatGAufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate

§ 70 PatGEntscheidungen des Patentgerichts

§ 71 PatGPatentrichter

§ 72 PatGGeschäftsstelle des Patentgerichts

§§ 73 bis 99 PatGVerfahren vor dem Patentgericht

Das am 1. Juli 1961 als Oberes Bundesgericht gegründete Bundespatentgericht ist derzeit mit 120 Richterstellen und 29 Senaten eines der größten Bundesgerichte der Bundesrepublik Deutschland; jährlich gehen etwa 3.000 Verfahren neu ein.1)

Zuständig ist es für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit es darum geht, dass ein Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Sortenschutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll.2)

Vor dem Bundespatentgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen, da kein Anwaltszwang [§ 97 PatG→ Vertretung vor dem Patentgericht] herrscht, im Regelfall lassen sie sich aber durch einen Patent- oder Rechtsanwalt vertreten.3)

Einzigartig ist das BPatG nicht nur wegen seines Aufgabenbereichs, sondern auch wegen der Zusammensetzung seiner Richterschaft: Juristen und Techniker (z.B. Chemiker, Physiker, Elektrotechniker) entscheiden gemeinsam über das Bestehen von Patenten und Gebrauchsmustern sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen oder deutschen Patents.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 01.07.2011
patentrecht/patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2011/07/28 13:09 von mfreund
 

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