Domainrecht
Domain-Registrierung
Prioritätsgrundsatz, Mißbräuchliche Domainregistrierung, Domaingrabbing, Domainhandel, Namen als Internetadresse, eu-Domains
Kennzeichenverletzung durch Registrierung eines Dommainnamens
Domainnamen als Unternehmenskennzeichen, Domainnamen als Werktitel, Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Registrierung einer Domain
Prozessuale Durchsetzung
Pfändung von Domains
Mit Ausnahme einer rechtswidrigen Domainnutzung gilt bei der Registrierung einer Domain der Prioritätsgrundsatz. Ein absolutes Recht auf Registrierung einer bestimmten Domain existiert nicht.
Eine rechtswidrige Registrierung bzw. Nutzung einer Domain kann in einem Eingriff in fremde Namensrechte, in einem Eingriff in fremde Kennzeichenrechte, oder in einem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht liegen. Domaingrabbing kann zudem eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSd § 826 BGB begründen.
Grundsätzlich geht allerdings der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.1) Soweit es um die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr geht, wird § 12 BGB durch die markenrechtlichen Bestimmungen verdrängt. Der Inhaber eines markenrechtlichen Kennzeichens kann deshalb aus § 12 BGB keine Rechte herleiten, die über die Kennzeichenrechte hinausgehen.2)
Die rechtswidrige Nutzung einer Domain führt zu einem Unterlassungsanspruch (Unterlassung der Nutzung der Domain) und einem Beseitigungsanpruch (Löschung der Domain) des Berechtigten.
Dem Berechtigten steht aber gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.3) Für einen Übertragungsanspruch in Analogie zu § 8 S. 2 PatG fehlt es an einem absoluten Recht auf Registrierung einer bestimmten Domain.
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht auch ein Anspruch auf „Sperrung“ des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.4)
Im allgemeinen entsteht durch die Nutzung einer Domain keine Monopolstellung, da eine Domain keine Verbietungsrechte gegenüber Dritten bewirkt. Aus der Nutzung einer Domain kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein imaterielles Kennzeichenrecht begründen, z.B. ein Unternehmenskennzeichen (siehe: Domainnamen als Unternehmenskennzeichen) oder Werktitelschutz (siehe: Domainnamen als Werktitel).
Weblinks
- Steuerberater Terhaag zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Domainkosten http://www.aufrecht.de/3760.html
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




