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Die Verordnung (vgl. etwa deren Erwägungsgründe oder Art. 2 „Voraussetzungen und allgemeine Grundregeln für die Registrierung“; vgl. ferner Art. 3) kennt keine Registrierungsvoraussetzung des Nachweises einer geschäftlichen Tätigkeit in Europa.
Diese Top-Level-Domain stellt nur eine andere Kommunikationsplattform im Internet dar, so wie etwa „.com“ oder „.info“. Sie ist nur eine Erweiterung solcher Angebote.1)
Das Registrierungsverfahren kennt keinen Verfall (wegen wirtschaftlicher Nichtnutzung [im europäischen Raum]), wie sich dies im Einzelnen etwa aus § 49 MarkenG oder Art. 51 GMV ergibt.2)
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