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internetrecht:sittenwidrige_behinderung_durch_registrierung_eines_domainnamens

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Sittenwidrige Behinderung durch Registrierung eines Domainnamens

§ 826 BGB → Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Unterlassungs- und Löschungsansprüche können sich auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Behinderung (§ 826 BGB) ergeben.

Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Domainnamen allein in der Absicht registrieren lassen, diese für die Klägerin zu blockieren und sie damit sittenwidrig zu behindern, sind nicht festgestellt. Auch eine von der Klägerin vorgetragene, von den Vorinstanzen aber nicht festgestellte Bereitschaft des Beklagten, die fraglichen Domainnamen an die Klägerin zu verkaufen, würde für sich nicht den Schluss auf eine Schädigungsabsicht erlauben1). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin infolge der mit der Registrierung der streitigen Domainnamen verbundenen Blockierung ein von dem Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte2).3)

siehe auch

1)
vgl. BGH, GRUR 2005, 687 Rn. 19 - weltonline.de
2)
vgl. BGH, GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de
3)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es
internetrecht/sittenwidrige_behinderung_durch_registrierung_eines_domainnamens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1