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internetrecht:unbefugter_namensgebrauch_durch_registrierung_eines_domainnamens

finanzcheck24.de

Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamens

§ 12 BGB → Namensrecht

Tippfehler-Domain
Domainregistrierung durch einen Vertreter
Zuordnungsverwirrung
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers durch Registrierung eines Domainnamens
Domainhandel
Domaingrabbing

Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.1)

Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung eines Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.2)

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird.3)

Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen TopLevel-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann.4)

Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.5)

Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität.6)

Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt.7)

Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen.8)

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass mit der Registrierung der Domainnamen eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.9)

Grundsätzlich ist schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung [→ Namensrecht] vorgehen kann.10)

Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.11)

Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein.12)

Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.13)

Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 bzw. § 15 III MarkenG.14)

Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch ei-nen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de„ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann.15)

Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.16)

Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterschei-dungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.17)

Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen

Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen.18)

Domainhandel kein schutzwürdiges Interesse

Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist.19)

Ausnahmen

Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.20)

Prioritätsgrundsatz

Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. (→Prioritätsgrundsatz)

Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung setzt entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraus.21)

Löschungsanspruch

Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.22)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 37 Basler Haar-Kosmetik
2)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 Metrosex, mwN
3)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 198 shell.de
4)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 39 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik
5)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 38 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 - dlg.de; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 28 - sr.de
6)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de; BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGHZ 171, 104 Rn. 16 - grundke.de
7)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 shell.de; Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de
8)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 155, 273, 277 – maxem.de
9)
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Metrosex; m.V.a. BGHZ 149, 191, 198, 201 - shell.de; BGH GRUR 2005, 687, 689 - weltonline.de
10)
BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04
11) , 14) , 22)
BGH Urteil vom 22. 11. 2001 - I ZR 138/99 - shell.de
12)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de
13)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de
15)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de; 171, 104 Tz. 11 – grundke.de
16)
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de
17)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Haar-Kosmetik
18)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; im Hinblick auf den Berechtigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de
19)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de
20)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN
21)
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe; MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich
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