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Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht, so widerruft sie das Patent. Andernfalls weist sie den Einspruch zurück.
Erklärt der Inhaber eines europäischen Patents im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde, so ist das Patent zu widerrufen.1)
Teil 5 EPÜ → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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