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ep:pruefung_des_einspruchs

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Prüfung des Einspruchs

Artikel 101 (1) EPÜ 2000

Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob wenigstens ein Einspruchsgrund nach Artikel 100 [→ Einspruchsgründe] der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht. Bei dieser Prüfung fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs

Prüfung der Verfahrensbefugnis

Die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, die Einsprechendenstellung in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, bezieht sich nicht nur auf die Zulässigkeit des ursprünglichen Einspruchs, sondern auch auf die Rechtswirksamkeit einer angeblichen Übertragung der Einsprechendenstellung auf einen neuen Beteiligten.1)

Prüfung der Einspruchsgründe

Regel 81 (1) AO EPÜ → Prüfung der Einspruchsgründe

Bescheide

Regel 81 (2) AO EPÜ

Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die Einspruchsabteilung fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.

Regel 81 (3) EPÜ 2000

In den Bescheiden nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 wird dem Patentinhaber gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Die Bescheide sind soweit erforderlich zu begründen, wobei die Gründe zusammengefasst werden sollen, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.

Regel 75-89 → Einspruchsverfahren

siehe auch

1)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04
ep/pruefung_des_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1