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Regel 53 (1), (2) EPÜ → Abschrift der früheren Anmeldung
Regel 53 (3) EPÜ → Übersetzung der früheren Anmeldung
Amtsblatt Mai 2020, A57 → Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 31. März 2020 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen
Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
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