Prioritätsunterlagen
Abschrift der früheren Anmeldung
Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Diese Abschrift und der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung sind von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu beglaubigen.
Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Übersetzung der früheren Anmeldung
Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Frist zur Nachreichung der Abschrift
Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2007 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen
Artikel 1 - Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte einer europäischen Patentanmeldung
Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte einer europäischen Patentanmeldung
Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die frühere Anmeldung
a) eine europäische Patentanmeldung,
b) eine beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung,
c) eine beim japanischen Patentamt eingereichte Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung,
d) eine beim japanischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung oder
e) eine beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten eingereichte vorläufige Patentanmeldung, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ist.
Unterrichtung des Anmelders
(1) Sobald das Europäische Patentamt in die Akte der europäischen Patentanmeldung eine Abschrift der früheren Anmeldung aufgenommen hat, deren Priorität in Anspruch genommen wird, teilt es dies dem Anmelder mit. Eine solche Mitteilung ergeht nicht, wenn die frühere Anmeldung eine europäische Patentanmeldung oder eine beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung ist.
(2) Sollte die Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte der europäischen Patentanmeldung fehlschlagen, so gilt die Abschrift nicht nach Regel 38 (4) EPÜ als ordnungsgemäß eingereicht. Das Europäische Patentamt wird den Anmelder rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit geben, die Abschrift gemäß Regel 38 (3) EPÜ nachzureichen.
Euro-PCT-Anmeldungen
Artikel 1 und Artikel 2 gelten auch für internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase vor dem Europäischen Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eintreten (Regel 111 (2) EPÜ).
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Rechtsschutzversicherung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_einen_verhaltenskodex - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:09)




