Softwarepatent

§ 1 (1) PatG → Technizität
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen

Computerimplementierte Erfindungen
Softwarepatente
Technizität einer computerimplementierten Erfindung
Technischer Beitrag eines Softwarepatents
Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
Rechtsprechung zu Softwarepatenten
TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
Quellcodes

Ein Softwarepatent ist ein Patent, das Schutz für ein Computerprogramm begehrt, entweder unmittelbar [→ Computerprogrammanspruch] oder mittelbar durch Beanpruchung einer Datenverarbeitungsvorrichtung, die zur Ausführung eines Computerprogramms ausgelegt ist.

Eine Erfindungen, die durch ein Softwarepatent geschützt wird, wird auch als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.

siehe auch

§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen