Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
Regel 3 (1) AO EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Regel 3 (3) AO EPÜ → Sprache schriftlicher Beweismittel
Regel 4 EPÜ 2000 → Sprache im mündlichen Verfahren
Artikel 14 EPÜ 2000 → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke