Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 [→ Einheitlichkeit der Erfindung] beziehen.
Regel 64 (1) S. 3 EPÜ → Teilweiser europäischer Recherchenbericht
Regel 64 (2) EPÜ → Rückzahlung der Recherchengebühr
Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll.
Die Frist in Regel 64 EPÜ wurde an die Fristen in den Regeln 62a und 63 EPÜ angepasst, sodass nun bei einem Uneinheitlichkeitseinwand zwei Monate zur Zahlung der weiteren Recherchengebühren zur Verfügung stehen. Die Weiterbehandlung in den von Regel 64 EPÜ erfassten Situationen war schon nach dem EPÜ 1973 nicht möglich und ist seit Inkrafttreten des EPÜ 2000 durch Regel 135 (2) EPÜ ausgeschlossen.1)
Ein Anmelder, der es bei einer uneinheitlichen Anmeldung unterläßt, auf eine Aufforderung der Recherchenabteilung nach Regel 46 (1) EPÜ [jetzt Regel 64 EPÜ] weitere Recherchengebühren zu entrichten, kann diese Anmeldung nicht für einen Gegenstand weiterverfolgen, für den keine Recherchengebühren entrichtet wurden. Der Anmelder muß vielmehr eine Teilanmeldung für diesen Gegenstand einreichen, wenn er dafür weiterhin Schutz begehrt.2)
Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.„
Regel 64 (1) EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Regel 61-66 → Europäischer Recherchenbericht