Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen

Regel 58 AO EPÜ

Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [→ Formalprüfung], so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.

siehe auch

Regel 55-60 → Prüfung durch die Eingangsstelle
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente