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§ 11 UWG regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.
§ 11 (1) UWG → Verjährung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
Regelt, dass Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 UWG in sechs Monaten und Ansprüche nach § 9 Absatz 2 Satz 1 in einem Jahr verjähren.
§ 11 (2) UWG → Beginn der Verjährungsfrist
Bestimmt, dass die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig hätte erlangen müssen.
§ 11 (3) UWG → Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
Legt fest, dass Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens jedoch in 30 Jahren von der schadensauslösenden Handlung an verjähren.
§ 11 (4) UWG → Verjährungsfrist für andere Ansprüche
Bestimmt, dass andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren ab ihrer Entstehung verjähren.
Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum während die Verjährung gehemmt ist nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 S. 2 BGB).
UWG, Kapitel 2 → Rechtsfolgen
Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.
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