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wettbewerbsrecht:verjaehrung

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Verjährung

§ 11 (1) UWG

Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten.

Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz (§§ 8, 9, 12 UWG) verjähren nach § 11 UWG 6 Monate nach Erlangung der Kenntnis von der Handlung und der Person des Verpflichteten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist nach Absatz 2 nicht vor Eintritt des Schadens.

Beginn der Verjährungsfrist

§ 11 (2) UWG

Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wird der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch von einem rechtsfähigen Verband i. S. des § 8 HI UWG geltend gemacht, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 11 I UWG auf die Kenntnis von dessen Mitarbeitern an.1)

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

Ein - wie hier - auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung.2)

Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf.3)

Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüche

§ 11 (3) UWG

Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

Andere Ansprüche

§ 11 (4) UWG

Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

  • § 204 I Nr. 1 BGB: bei Klageerhebung
  • § 204 I Nr. 9 BGB: bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum während die Verjährung gehemmt ist nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 S. 2 BGB).

siehe auch

1)
OLG Bamberg, Urt. v. 27. 9. 2006-3 U 363/05
2)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 13 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände
3)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.22; Schulz in Harte/Henning aaO § 11 Rn. 75; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 11 Rn. 20; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 25
wettbewerbsrecht/verjaehrung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1