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Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten.
Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz (§§ 8, 9, 12 UWG) verjähren nach § 11 UWG 6 Monate nach Erlangung der Kenntnis von der Handlung und der Person des Verpflichteten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist nach Absatz 2 nicht vor Eintritt des Schadens.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
Wird der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch von einem rechtsfähigen Verband i. S. des § 8 HI UWG geltend gemacht, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 11 I UWG auf die Kenntnis von dessen Mitarbeitern an.1)
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
Ein - wie hier - auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung.2)
Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf.3)
Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum während die Verjährung gehemmt ist nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 S. 2 BGB).
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