§ 15a des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält Übergangsregelungen zur Anwendung der Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Die Vorschrift bestimmt, für welche anhängigen Verfahren und bereits erfolgten Abmahnungen die neuen Anforderungen nicht gelten.
§ 15a (1) UWG → Fortgeltung der Klagebefugnis in anhängigen Verfahren
Stellt klar, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auf am 1. September 2021 bereits rechtshängige Verfahren nicht anzuwenden ist; erfasst ist ausschließlich das Erkenntnisverfahren.
§ 15a (2) UWG → Nichtanwendung bei Altabmahnungen
Regelt, dass §§ 13 und 13a Abs. 2 und 3 UWG auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind, nicht anzuwenden sind.
UWG, Kapitel 3: Verfahrensvorschriften → Verfahrensvorschriften
Regelt u.a. Anspruchsdurchsetzung, Zuständigkeiten, Einigungsstellen sowie Übergangs- und Verfahrensbestimmungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de