Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
wettbewerbsrecht:richtiline_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten [2023/06/20 08:01] – mfreund | wettbewerbsrecht:richtiline_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Richtiline über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ====== | ||
+ | ==== Art. 3 BiozidVO ==== | ||
+ | |||
+ | Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, erster Gedankenstrich BiozidVO bezeichnet der Ausdruck Biozidprodukt für die Zwecke dieser Verordnung jeglichen Stoff (ebenso jegliches Gemisch) in der Form, in der er zum Verwender gelangt, und | ||
+ | der aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, | ||
+ | |||
+ | Der Ausdruck Biozidprodukt bezeichnet nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zweiter Gedankenstrich BiozidVO auch jeglichen Stoff (ebenso jegliches Gemisch), der aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten | ||
+ | Gedankenstrich fallen, und der dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, | ||
+ | |||
+ | Unter den Begriff des Wirkstoffs fallen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c BiozidVO unter anderem Stoffe, die eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfalten. Ein Stoff ist nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a BiozidVO, Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, | ||
+ | mehr Stoffen bestehen, bezeichnet.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt es sich bei der Eigenschaft als (Wirk-)Stoff, | ||
+ | |||
+ | Der Begriff " | ||
+ | Hemmwirkung hervorrufen soll.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator; | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Art. 17 Abs. 1 BiozidVO | ||
+ | |||
+ | Art. 17 Abs. 1 BiozidVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator)) | ||
+ | |||
+ | Die Vorschrift macht insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit und die Anwendung von Biozidprodukten innerhalb der Europäischen Union von einer behördlichen Zulassung abhängig. Die Biozidverordnung und insbesondere das in ihrem | ||
+ | Art. 17 Abs. 1 geregelte Zulassungserfordernis bezwecken, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 und 3 Satz 1 BiozidVO). Die Regelung dient daher dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer auf der Nachfrageseite bei dem Abschluss und der Durchführung von Austauschverträgen über den Erwerb von Biozidprodukten oder die Erbringung von Dienstleistungen | ||
+ | unter Einsatz von Biozidprodukten. Die Vorschrift stellt keine reine Marktzutrittsregelung dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Zulassungspflicht produktbezogen ist. Soweit dadurch einzelnen Anbietern, die allein Biozidprodukte vertreiben oder Dienstleistungen unter Einsatz von Biozidprodukten anbieten, der Marktzutritt verwehrt werden sollte, ändert dies nichts an der primär marktverhaltensbezogenen Schutzrichtung des Zulassungserfordernisses.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ==== Art. 93 Satz 1, Satz 2 Buchst. b BiozidVO ==== | ||
+ | |||
+ | Nach Art. 93 Satz 1, Satz 2 Buchst. b BiozidVO sind Biozidprodukte, | ||
+ | soweit kein fristgerechter Genehmigungsantrag nach Art. 93 Satz 2 Buchst. a BiozidVO gestellt worden ist.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Marktverhaltensregelung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de