Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:richtiline_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten

finanzcheck24.de

Richtiline über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Art. 3 BiozidVO

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, erster Gedankenstrich BiozidVO bezeichnet der Ausdruck Biozidprodukt für die Zwecke dieser Verordnung jeglichen Stoff (ebenso jegliches Gemisch) in der Form, in der er zum Verwender gelangt, und der aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.1)

Der Ausdruck Biozidprodukt bezeichnet nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zweiter Gedankenstrich BiozidVO auch jeglichen Stoff (ebenso jegliches Gemisch), der aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen, und der dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.2)

Unter den Begriff des Wirkstoffs fallen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c BiozidVO unter anderem Stoffe, die eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfalten. Ein Stoff ist nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a BiozidVO, Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Gemisch werden nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b BiozidVO, Art. 3 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen, bezeichnet.3)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt es sich bei der Eigenschaft als (Wirk-)Stoff, der Zweckbestimmung und der Art der Einwirkung um drei kumulative Voraussetzungen, die für die Einstufung als Biozidprodukt erfüllt sein müssen. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts zu prüfen, ob das betreffende Produkt alle in dieser Vorschrift für eine Subsumtion unter diesen Begriff vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.4)

Der Begriff „Biozidprodukt“ umfasst nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Wirkungen eines Produkts gegen Schadorganismen, sofern die Einwirkung Teil einer Kausalitätskette ist, die bei diesen Schadorganismen eine Hemmwirkung hervorrufen soll.5)

Art. 17 Abs. 1 BiozidVO

Art. 17 Abs. 1 BiozidVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.6)

Die Vorschrift macht insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit und die Anwendung von Biozidprodukten innerhalb der Europäischen Union von einer behördlichen Zulassung abhängig. Die Biozidverordnung und insbesondere das in ihrem Art. 17 Abs. 1 geregelte Zulassungserfordernis bezwecken, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 und 3 Satz 1 BiozidVO). Die Regelung dient daher dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer auf der Nachfrageseite bei dem Abschluss und der Durchführung von Austauschverträgen über den Erwerb von Biozidprodukten oder die Erbringung von Dienstleistungen unter Einsatz von Biozidprodukten. Die Vorschrift stellt keine reine Marktzutrittsregelung dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Zulassungspflicht produktbezogen ist. Soweit dadurch einzelnen Anbietern, die allein Biozidprodukte vertreiben oder Dienstleistungen unter Einsatz von Biozidprodukten anbieten, der Marktzutritt verwehrt werden sollte, ändert dies nichts an der primär marktverhaltensbezogenen Schutzrichtung des Zulassungserfordernisses.7)

Art. 93 Satz 1, Satz 2 Buchst. b BiozidVO

Nach Art. 93 Satz 1, Satz 2 Buchst. b BiozidVO sind Biozidprodukte, die - wie in situ generierter Stickstoff - nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG, jedoch unter die Biozidverordnung fallen und die sich am 1. September 2013 in Verkehr befanden, ab dem 1. September 2017 nicht mehr zugelassen, soweit kein fristgerechter Genehmigungsantrag nach Art. 93 Satz 2 Buchst. a BiozidVO gestellt worden ist.8)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 6) , 7) , 8)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator
4)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - C-29/20, GRUR 2022, 96 Rn. 23 und 26 = WRP 2022, 38 - Biofa
5)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-592/18, StoffR 2020, 34 [juris Rn. 30 bis 34 und 39] - Darie
wettbewerbsrecht/richtiline_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1