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wettbewerbsrecht:rechtsmissbraeuchliche_massanabmahnung_im_internethandel

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Rechtsmissbräuchliche Massanabmahnung im Internethandel

Ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis liegt im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe.1)

§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch

Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann verselbständigt.2)

Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten.3)

Kommen solche Umstände bei einem Mitbewerber mit vielfachen Abmahnungen zusammen, liegt ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann verselbständigt. Ob und wann das letztlich der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Verletzungshandlung, des Wettbewerbsverhältnisses und der sonstigen Umstände wie der wirtschaftlichen Bedeutung des Gläubigers und sein Verhalten bei der Verfolgung des konkreten, aber auch anderer Wettbewerbsverstöße 4) im Rahmen des Freibeweises zu würdigen.

Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten.5)

In einem solchen Fall müssen dann umso weniger sonstige Umstände hinzukommen. Dagegen kann auch bei einer geringen Zahl von Abmahnungen oder im Extremfall auch schon bei einer einzigen Abmahnung auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen sein, wenn ganz besonders gewichtige Umstände vorliegen, die auf sachfremde Motive schließen lassen.6)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 6)
OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 - 4 U 223/09
4)
vgl. BGH GRUR 2000, 1089 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung
5)
OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 - 4 U 223/09; m.V.a. Köhler WRP 1992, 359, 361
wettbewerbsrecht/rechtsmissbraeuchliche_massanabmahnung_im_internethandel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1