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wettbewerbsrecht:rechtsbruch

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wettbewerbsrecht:rechtsbruch [2023/07/25 08:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1wettbewerbsrecht:rechtsbruch [2023/09/21 11:52] mfreund
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 Allerdings findet der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass die dortige Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.34; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 9 f.; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 48a f.)) So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer)) Da es im Lauterkeitsrecht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst willen, sondern allein um die Auswirkungen des Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb geht, kommt ein Anwendungsausschluss des Lauterkeitsrechts allerdings nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz das Verhalten gerade Allerdings findet der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass die dortige Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.34; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 9 f.; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 48a f.)) So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer)) Da es im Lauterkeitsrecht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst willen, sondern allein um die Auswirkungen des Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb geht, kommt ein Anwendungsausschluss des Lauterkeitsrechts allerdings nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz das Verhalten gerade
 im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll((Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a UWG Rn. 48a)) und eine parallele Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das spezifische Sanktionssystem der in Rede stehenden Vorschrift unterlaufen würde((Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 3a Rn. 134)).((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer)) im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll((Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a UWG Rn. 48a)) und eine parallele Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das spezifische Sanktionssystem der in Rede stehenden Vorschrift unterlaufen würde((Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 3a Rn. 134)).((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer))
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wettbewerbsrecht/rechtsbruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/10 07:42 von mfreund