Die willkürliche Auswahl aus einem größeren Bereich kann - anders als die gezielte Auswahl zum Erreichen eines bestimmten Ergebnisses - das Kriterium des Naheliegens erfüllen1), denn einen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend ist, gibt es nicht.2)
Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge.3)
Ist dem Fachmann die Wahl einzelner Werte aus einer einheitlich beanspruchten Spanne durch den Stand der Technik nahegelegt, kann diese, wenn sie naheliegende Werte einschließt, insgesamt nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.4)
Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt.5)6)
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Tatsache, dass die Grenzwerte eines Bereichs, der einen beanspruchten Parameter definiert, einige niedrigere oder höhere Werte ausschließen, die ebenfalls geeignet wären, einen relevanten technischen Effekt zu erzielen, für sich genommen kein Grund, die Auswahl dieser Grenzwerte als willkürlich anzusehen und den beanspruchten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik als naheliegend zu bewerten. Entscheidend ist vielmehr, dass der innerhalb des beanspruchten Bereichs erzielte Effekt über das hinausgeht, was sich bei Befolgung der Lehre des Standes der Technik erreichen lässt.7)
Eine willkürliche Auswahl aus den vom nächstliegenden Stand der Technik umfassten Alternativen, bei der keine unerwartete Ausgewogenheit oder vorteilhafte Kombination von Eigenschaften erzielt wird, kann nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.8)
§ 4 S. 1 PatG → Erfinderische Tätigkeit
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