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+ | ====== Anspruchsberechtigter im wettbewerblichen Leistungsschutz ====== | ||
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+ | Ansprüche aus [[wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz|wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz]] dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.w.N.)) | ||
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+ | Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 [juris Rn. 21] = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern, mwN)). Es kann aber auch der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses als unmittelbar Verletzter im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird((vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620 [juris Rn. 17] - Vespa-Roller; | ||
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+ | Der Händler hat i.d.R. keinen Leistungsanspruch, | ||
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+ | Der Anspruch ist nicht übertragbar, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz]] | ||
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