§ 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für einen Verfügungsantrag im Zivilprozess.
§ 920 (1) ZPO → Inhalt des Verfügungsantrags
Der Verfügungsantrag muss den Anspruch, den Geldbetrag oder Geldwert sowie den Arrestgrund benennen.
§ 920 (3) ZPO → Protokollierung des Gesuchs
Das Gesuch kann protokollarisch vor der Geschäftsstelle erklärt werden.
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