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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:arrestgesuch

finanzcheck24.de

Arrestgesuch

§ 920 (1) ZPO

Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

§ 920 (2) ZPO

Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

§ 920 (3) ZPO

Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

verfahrensrecht/arrestgesuch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1