§ 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.
§ 920 (1) ZPO → Inhalt des Arrestgesuchs
Das Arrestgesuch muss den Anspruch, den Geldbetrag oder Geldwert sowie den Arrestgrund benennen.
§ 920 (2) ZPO → Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund
Der Antragsteller hat den Anspruch und den Arrestgrund glaubhaft zu machen.
§ 920 (3) ZPO → Protokollierung des Arrestgesuchs
Das Arrestgesuch kann protokollarisch vor der Geschäftsstelle erklärt werden.
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