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verfahrensrecht:verfuegungsantrag

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Verfügungsantrag

§ 920 (1) ZPO

Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

§ 936 ZPO → Anwendung der Arrestvorschriften

Eine einstweilige Verfügung wird nach § 9361 i.V.m. § 920 [→ Arrestgesuch] auf Antrag erlassen. Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 920 III ZPO vor der Geschäftsstelle des Landgerichts zu Protokoll erklärt werden. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist daher nach § 78 V ZPO zur Antragstellung nicht erforderlich. Dies gilt allerdings nicht für eine gegebenenfalls nachfolgende Verhandlung.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt die Klageerhebung – anders als im normalen Zivilprozess – bereits mit der Anbringung des Antrags bei Gericht; Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen in diesem Fall zusammen.1)

Wird eine einstweilige Verfügung als Beschlussverfügung, d.h. ohne mündliche Verhandlung nach § 937 II ZPO beantragt, muss ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nur dann hinzugezogen werden, wenn das Gericht entgegen dem Antrag eine mündliche Verhandlung ansetzt.

Der Antrag wird vom Gericht auf seine Schlüssigkeit geprüft. Etwaige Einwendungen sollten bereits im Antrag mit abgehandelt werden. Dabei ist nur eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO des vorgetragenen Sachverhalts erforderlich, d.h. eidesstattliche Versicherungen sind ausreichend, ein Vollbeweis ist nicht notwendig.

Eine eV kann bei jedem zuständigen Landgericht oder Amtsgericht beantragt werden. Daher wird die Hinterlegung einer Schutzschrift gegen eine eV entweder sehr aufwendig oder ein Glückspiel.

Inhalt des Verfügungsantrags

  • Verfügungsanspruch: Dies ist der materielle Anspruch, auf dessen Durchsetzung die EV gerichtet ist.
  • Verfügungsgrund: Dieser muss zusätzlich zum materiellen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht werden. I.A. besteht der Grund in der Dringlichkeit der zu treffenden Regelung.

Die Anträge im Verfügungsverfahren werden wie im Klageverfahren formuliert. Im dogmatischen Sinne handelt es sich jedoch nicht um Anträge, sondern um Antragsvorschläge, denn das Gericht ist an die Anträge nicht gebunden. Innerhalb des durch den Antragsvorschlag gesteckten Rechtsschutzziels (Bedeutungsumfang der Ansprüche) ist das Gericht frei den Anspruch zu verfassen. Eine entsprechende Umformulierung der Anträge durch das Gericht ist möglich, da kein Antragsgrundsatz besteht. Allerdings darf es nicht mehr zusprechen als beantragt, bzw. was mit den Antragsvorschlägen verfolgt wurde.

Erklärung zu Protokoll

§ 920 (3) ZPO

Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 936 ZPO → Anwendung der Arrestvorschriften

siehe auch

1)
vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2010 - 4a O 238/09
verfahrensrecht/verfuegungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1