Im Zivilprozess wird das Klageverfahren als „Hauptsacheverfahren“ bezeichnet, bei dem endgültig über den zu geltend gemachten Anspruch bzw. das zu regelnde Rechtsverhältnis entschieden wird. Als „Nebenverfahren“ werden beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren, das Arrestverfahren oder das Verfügungsverfahren angesehen.
§ 947 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Nutzung von Beweismitteln und Kontoinformationen.
§ 947 (1) ZPO → Verwendung von Beweismitteln und Eidesstattlicher Versicherung
Erlaubt dem Gläubiger, alle Beweismittel und die Versicherung an Eides statt im Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung zu nutzen, wobei nur sofort mögliche Beweisaufnahmen zulässig sind.
§ 947 (2) ZPO → Speicherung und Löschung von Kontoinformationen
Regelt die Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Kontoinformationen durch das Gericht und die Bedingungen für deren Löschung oder eingeschränkte Verarbeitung.
→ Zivilprozess
→ Hauptsacheverfahren
→ Nebenverfahren
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 1 → Titel 1: Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
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