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verfahrensrecht:urkundenbeweis

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Urkundenbeweis

§ 420 ZPO → Beweisantritt
§ 421 ZPO → Antrag auf Vorlegung der Urkunde
§ 422 ZPO → Vorlegungspflicht des Gegners
§ 423 ZPO → Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424 ZPO → Erfordernisse für den Antrag auf Vorlegung der Urkunde

Einer Partei steht es grundsätzlich frei, die Beweismittel auszuwählen, mit denen sie eine Behauptung beweisen möchte. Dies schließt die Möglichkeit ein, einen Dritten nicht als Zeugen zu benennen [→ Zeugenbeweis], sondern sich stattdessen im Wege des Urkundenbeweises auf seine in einem anderen Verfahren protokollierte Aussage oder auf eine von ihm gefertigte schriftliche Erklärung zu berufen - selbst dann, wenn die Erklärung zur Vorlage im anhängigen Rechtsstreit gefertigt worden ist. Der möglicherweise geringere Beweiswert im Vergleich zum Zeugenbeweis, der unter anderem auf der fehlenden Möglichkeit von Nachfragen, Vorhalten und gegebenenfalls Anknüpfungspunkten für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit beruht, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht es der anderen Seite frei, zum Zwecke des Gegenbeweises die Vernehmung des Dritten als Zeugen anzubieten. Nur in der zuletzt genannten Konstellation können schriftliche Erklärungen oder in einem anderen Verfahren protokollierte Aussagen die Vernehmung des Zeugen nicht ersetzen.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, NJW-RR 2007, 1077 Rn. 16 ff.; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421; Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94, NJW 1995, 2856, 2857; Urteil vom 22. Oktober 1969 - VIII ZR 221/67, MDR 1970, 135
verfahrensrecht/urkundenbeweis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1