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+ | Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. | ||
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+ | Neben der Gerichtsbarkeit über den Beklagten (§§ 18-20 GVG) und der Frage, ob der überhaupt der Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 13 GVG) sind insbesondere zu prüfen: | ||
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- | Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. | ||
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- | Neben der Gerichtsbarkeit über den Beklagten (§§ 18-20 GVG) und der Frage, ob der überhaupt der Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 13 GVG) sind insbesondere zu prüfen: | ||
Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs [-> [[Rechtswegzuständigkeit]]] trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll.((BGH, X ZR 150/03, Entscheidung vom 31.07.2007; m.V.a. Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep. 2002, 749; Sen.Beschl. v. 13.11.2001 | Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs [-> [[Rechtswegzuständigkeit]]] trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll.((BGH, X ZR 150/03, Entscheidung vom 31.07.2007; m.V.a. Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep. 2002, 749; Sen.Beschl. v. 13.11.2001 | ||
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auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden.((BGH, | auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden.((BGH, | ||
+ | Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, | ||
+ | Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Senat auch nicht ausnahmsweise zu überprüfen. Hat das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nach Rüge über die Zulässigkeit des Rechtswegs hierüber nicht vorab durch Beschluss, sondern erst in der Entscheidung in der Hauptsache entschieden, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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