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verfahrensrecht:rechtswegzustaendigkeit [2023/09/08 07:48] – mfreund | verfahrensrecht:rechtswegzustaendigkeit [2023/09/24 15:09] (aktuell) – areichelt | ||
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-> [[Rechtswegrüge]] \\ | -> [[Rechtswegrüge]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsweg]] \\ | ||
+ | -> [[Internationale Zuständigkeit]] \\ | ||
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Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. | Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. | ||
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-> [[internationale Zuständigkeit]] \\ | -> [[internationale Zuständigkeit]] \\ | ||
-> [[Internetrecht: | -> [[Internetrecht: | ||
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+ | Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs [-> [[Rechtswegzuständigkeit]]] trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll.((BGH, X ZR 150/03, Entscheidung vom 31.07.2007; m.V.a. Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep. 2002, 749; Sen.Beschl. v. 13.11.2001 | ||
+ | - X ARZ 266/01, WM 2002, 406)) | ||
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+ | Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu | ||
+ | verweisen. Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf Rechtsmittel der Parteien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus folgt jedoch umgekehrt, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 | ||
+ | GVG bestätigt dies.((BGH, X ZR 150/03, Entscheidung vom 31.07.2007; m.w.N.)) | ||
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+ | Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.((BGH, | ||
Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21; m.V.a. BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7)) | Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21; m.V.a. BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7)) | ||
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auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden.((BGH, | auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden.((BGH, | ||
+ | Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, | ||
+ | Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Senat auch nicht ausnahmsweise zu überprüfen. Hat das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nach Rüge über die Zulässigkeit des Rechtswegs hierüber nicht vorab durch Beschluss, sondern erst in der Entscheidung in der Hauptsache entschieden, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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