Art. 20 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt das Recht der betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln.
Art. 20 (1) DSGVO → Datenübertragbarkeit und Bedingungen
Die betroffene Person hat das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Art. 20 (2) DSGVO → Direkte Übermittlung zwischen Verantwortlichen
Regelt das Recht der betroffenen Person, die direkte Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen zu erwirken.
Art. 20 (3) DSGVO → Verhältnis zu anderen Rechten
Beschreibt das Verhältnis des Rechts auf Datenübertragbarkeit zu anderen Rechten, insbesondere dem Recht auf Löschung.
Art. 20 (4) DSGVO → Schutz der Rechte anderer bei Datenübertragbarkeit
Das Recht auf Datenübertragbarkeit darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.
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