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Die Korrektur einer bindenden Entscheidung kommt im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.((BGH, | Die Korrektur einer bindenden Entscheidung kommt im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt.((BGH, | ||
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