verfahrensrecht:rechtswegpruefung

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verfahrensrecht:rechtswegpruefung [2023/07/25 08:29] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1verfahrensrecht:rechtswegpruefung [2023/10/10 07:37] (aktuell) mfreund
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 Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat mit der Folge, dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. In einem solchen Fall greift § 17a Abs. 5 GVG nicht ein. Andernfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von dem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts  abgeschnitten((vgl. BGH, BGHZ 119, 246, 250 - Rechtswegprüfung)). Nichts anderes kann gelten, wenn wie im Streitfall die Gerichte erster und zweiter Instanz Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat mit der Folge, dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. In einem solchen Fall greift § 17a Abs. 5 GVG nicht ein. Andernfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von dem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts  abgeschnitten((vgl. BGH, BGHZ 119, 246, 250 - Rechtswegprüfung)). Nichts anderes kann gelten, wenn wie im Streitfall die Gerichte erster und zweiter Instanz
 nicht vorab über die Rechtswegfrage entschieden haben, obwohl eine Partei - hier die Beklagte - den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit als unzulässig gerügt hat.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft)) nicht vorab über die Rechtswegfrage entschieden haben, obwohl eine Partei - hier die Beklagte - den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit als unzulässig gerügt hat.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft))
 +
 +Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs
 +nicht gerügt und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die
 +auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften
 +Fällen gebunden ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 75/22;m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08,NJW 2008, 3572 [juris Rn. 13 f., 16 f.]; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 17a GVG Rn. 24))
  
 Unterbleibt die Entscheidung nach § 17a Abs. 2 oder 3 GVG, ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache zu prüfen, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, wenn das Berufungsgericht Unterbleibt die Entscheidung nach § 17a Abs. 2 oder 3 GVG, ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache zu prüfen, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, wenn das Berufungsgericht
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 Die Prüfung in der Revisionsinstanz ist durch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Insoweit geht § 17a Abs. 5 GVG vor.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft; m.V.a. Zöller/Heßler aaO § 545 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 545 Rn. 18)) Die Prüfung in der Revisionsinstanz ist durch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Insoweit geht § 17a Abs. 5 GVG vor.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft; m.V.a. Zöller/Heßler aaO § 545 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 545 Rn. 18))
 +
 +Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.((BGH, Beschl. v. 12. September 202 - X ARZ 576/2 ))
 +
 +Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß
 +§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.((BGH, Beschl. v. 12. September 202 - X ARZ 576/2 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10))
 +
 +Die Korrektur einer bindenden Entscheidung kommt im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.((BGH, Beschl. v. 12. September 202 - X ARZ 576/2 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18))
 +
 +Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt.((BGH, Beschl. v. 12. September 202 - X ARZ 576/2 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 4. September 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
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