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Ein nach dem ICSID-Übereinkommen angerufenes Schiedsgericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | Ein nach dem ICSID-Übereinkommen angerufenes Schiedsgericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | ||
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+ | Gemäß Art. 62 f. in Kapitel VII des ICSID-Übereinkommens finden vorbehaltlich anderweitiger Parteivereinbarungen am Sitz des Zentrums, das vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist, die Schiedsverfahren statt.((BGH, | ||
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+ | Für ranggleiches innerstaatliches Recht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior sowie der lex-specialis-Grundsatz.((BGH, | ||
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+ | Anders als für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend vorgesehen, gibt es bei ICSID-Schiedsverfahren grundsätzlich keine nachträgliche Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung durch staatliche Gerichte und damit keine staatsgerichtliche Letztentscheidungskompetenz.((BGH, | ||
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