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ep:pct:pruefung_der_einheitlichkeit_durch_das_europaeische_patentamt

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Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt

Ist nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche durchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung war, daß die internationale Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und hat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so prüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, daß dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit, daß für die Teile der internationalen Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recherchengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung erstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.(R 112 EPÜ)

siehe auch

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