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verfahrensrecht:investor-staat-schiedsverfahren

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-**§ 1032a (1) ZPO** +Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:anwendungsbereich_der_vorschriften_zum_schiedsrichterlichen_verfahren|Anwendungsbereich der Vorschriften zum schiedsrichterlichen Verfahren]]].((BGHBeschluss vom 27Juli 2023 - I ZB 43/22))
- +
-Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denndas Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. +
-</note>+
  
 <note> <note>
 +**Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen**
  
-**§ 1032a (2) ZPO** +Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
- +
-Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.+
 </note> </note>
  
-Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
  
-Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem
-[[ICSID-Übereinkommen]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen+[[ICSID-Übereinkommen]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen
 wegen des Anwendungsvorrangs des [[eu:unionsrecht|Unionsrechts]] - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter wegen des Anwendungsvorrangs des [[eu:unionsrecht|Unionsrechts]] - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter
 Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel
-in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen+in [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV]] nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
 Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] verstößt. Wegen der Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] verstößt. Wegen der
-Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu:entscheidung_des_gerichthofs|Art. 267]], [[eu:klaerung_von_streitigkeiten|344 AEUV]] fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu:entscheidung_des_gerichthofs|Art. 267]], [[eu:klaerung_von_streitigkeiten|344 AEUV]] fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
 + 
 +Ein nach dem ICSID-Übereinkommen angerufenes Schiedsgericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
 + 
 +Gemäß Art. 62 f. in Kapitel VII des ICSID-Übereinkommens finden vorbehaltlich anderweitiger Parteivereinbarungen am Sitz des Zentrums, das vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist, die Schiedsverfahren statt.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22; m.V.a. Schöbener/Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 73)) 
 + 
 +Für ranggleiches innerstaatliches Recht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior sowie der lex-specialis-Grundsatz.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22;m.V.a. BVerfGE 141, 1 [juris Rn. 49 f.])) 
 + 
 +Anders als für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend vorgesehen, gibt es bei ICSID-Schiedsverfahren grundsätzlich keine nachträgliche Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung durch staatliche Gerichte und damit keine staatsgerichtliche Letztentscheidungskompetenz.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13,BGHZ 202, 168 [juris Rn. 10] mwN; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290; zur entsprechenden Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 UNCITRAL-Modellgesetz vgl. Melis in Kronke/Melis/Kuhn aaO Teil P Rn. 279))
  
-<note> 
  
-**§ 1032a (3) ZPO** 
  
-Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen. 
-</note> 
  
  
verfahrensrecht/investor-staat-schiedsverfahren.1695026258.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/18 08:37 von areichelt