Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Nach den allgemeinen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte entsprechend § 32 ZPO international zuständig, wenn sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland ergibt.1).
Diese Voraussetzungen sind als erfüllt anzusehen, wenn der Erfolgsort der angegriffenen Handlungen in Deutschland liegt. Dass der Handlungsort im Ausland liegt, ist unerheblich.2)
Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche.3)
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung im Inland eintreten würde.4)
Deutsche Gerichte sind für Klagen aus unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO international nur dann zuständig, wenn der Handlungs- und/oder Erfolgsort in Deutschland liegt. Dafür trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen; eine schlüssige Darlegung genügt insofern nicht.5)
Sinn und Zweck der Schaffung einer besonderen Zuständigkeit desjenigen Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Handlungs- und/oder Erfolgsort einer deliktischen Handlung fällt, ist die Erleichterung der Prozessführung für den Deliktsgläubiger, der die Vorteile des orts- und beweisnahen Gerichts soll nutzen dürfen.6)
In negativer Hinsicht kann die Anwendbarkeit des § 32 ZPO daher ausgeschieden werden, wenn es sich um eine Klage handelt, die eine Form der Vertragsverletzung zum Gegenstand hat.7)
Hingegen wird jedenfalls in Fällen der bereicherungsrechtlichen Eingriffskondiktion eine Anwendbarkeit des § 32 ZPO bejaht, da diese eine Form unerlaubter, der Rechtsordnung zuwiderlaufende Handlung darstelle.8)
Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen.9)
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG eröffnet.
Ein im Ausland ansässiger Lieferant ist für eine in Deutschland begangene Patentverletzung verantwortlich, wenn er ein geschütztes Erzeugnis an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer liefert. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr an der gelieferten Ware auf den Abnehmer übergehen.10)
Diese Grundsätze gelten auch für Handlungen, die als mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zu qualifizieren sind.11)
Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung12) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest.13)
→ Örtliche Zuständigkeit
→ Internationale Zuständigkeit
→ Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
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