verfahrensrecht:eingang_des_elektronischen_dokuments

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:eingang_des_elektronischen_dokuments [2023/10/06 07:22] mfreundverfahrensrecht:eingang_des_elektronischen_dokuments [2023/10/06 07:23] (aktuell) mfreund
Zeile 7: Zeile 7:
 </note> </note>
  
 +
 +
 +
 +
 +<note> 
 +**§ 130a (6) ZPO**
 +
 +Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
 +</note>
  
  
verfahrensrecht/eingang_des_elektronischen_dokuments.1696576929.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:22 von mfreund