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urheberrecht:verbot_der_verbreitung_eines_computerprogramms

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Verbot der Verbreitung eines Computerprogramms

§ 69c (1) Nr. 3 S. 1 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.

§ 69c (1) Nr. 3 S. 2 UrhG → Erschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf ein Computerprogramm

Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie führen kann.1)

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14 - Green-IT
urheberrecht/verbot_der_verbreitung_eines_computerprogramms.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1