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urheberrecht:erschoepfung_des_verbreitungsrechts_in_bezug_auf_ein_computerprogramm

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Erschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf ein Computerprogramm

§ 69c (1) Nr. 3 S. 2 UrhG

Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

§ 69c (1) UrhG → Verbot der Verbreitung eines Computerprogramms
§ 17 (2) UrhG → Erschöpfung des ausschließlichen Verbreitungsrechts

Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.1)

Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.2)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.3)

Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.4)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durch Aushändigen eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines Computerprogramms sind wirtschaftlich gesehen vergleichbar; das Herunterladen aus dem Internet entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft.5)

Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist es ferner unerheblich, ob dem Ersterwerber die Kopie des Programms auf einem Datenträger ausgehändigt wird oder ob er die Kopie des Programms selbst anfertigt. Bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem Internet oder auf andere Weise anfertigt. Der hier gegebene Fall, dass der Rechtsinhaber dem Herunterladen einer Kopie der Computerprogramme und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt, ist hinsichtlich der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den anzufertigenden Kopien daher nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Rechtsinhaber der Veräußerung einer entsprechenden Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt.6)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen.7)

Erschöpfung kann danach nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten; m.V.a. OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2009 - I-20 U 247/08; vgl. nur BGH GRUR 1986, 1251 - Videofilmvorführung, zu § 17 Abs. 2 UrhG; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 69c UrhG Rn. 30; Heerma, ebenda, § 17 UrhG Rn. 16; Bergmann, FS Erdmann, 2002, S. 17))

Die Trennung von Hard- und Software und Veräußerung letzterer isoliert unterfällt nicht dem § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG in seinem herkömmlichen Verständnis.8)

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.9)

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtigt den Ersterwerber nicht dazu, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen.10)

Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet (sogenannte Client-Server-Lizenz), kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms daher nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.11)

Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.12) In einem solchen Fall kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Computerprogramms daher bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.13)

Die Erschöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiterverbreitung frei werden.14)

Um die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachten Kopien nicht zu beeinträchtigen, kann die absolute Wirkung der Erschöpfung auch dann nicht relativiert werden, wenn sich der Ersterwerber oder ein Nacherwerber der Kopien rechtsmissbräuchlich verhalten hat.15)

siehe auch

1) , 2) , 11) , 13) , 15)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III
3)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle
4)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V:a. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 - UsedSoft/Oracle
5)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle
6)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V.a. Grützmacher in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 36; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 27, 29 mwN; aA Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 8
7)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II
8)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2009 - I-20 U 247/08
9)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - Half-Life 2
10)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle
12)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.w.N.
14)
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - UsedSoft III; m.V.a. BGHZ 145, 7, 12 - OEM-Version
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