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urheberrecht:nachteilige_verguetungsvereinbarung

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Nachteilige Vergütungsvereinbarung

§ 32 (3) UrhG

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

§ 32 UrhG → Vergütung
§ 32 (1) S. 1 UrhG → vertraglich vereinbarte Vergütung
§ 32 (1) S. 3 UrhG → Unangemessene Vergütung

§ 32 (2) S. 1 UrhG → Angemessenheit einer gemeinsamen Vergütungsregel
§ 32 (2) S. 2 UrhG → Angemessenheit einer redlichen Vergütung

§ 32 (3) UrhG → Nachteilige Vergütungsvereinbarung

§ 32 (4) UrhG → Tarifvertragliche Vergütungsregelung

siehe auch

urheberrecht/nachteilige_verguetungsvereinbarung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1