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sortenschutz:sortenschutzgesetz

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Sortenschutzgesetz

  • GemSortV - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 ueber den gemeinschaftlichen Sortenschutz

§ 6 SortG → Neuheit

§ 31 SortG → Beendigung des Sortenschutzes

§ 37 SortG → Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Vergütungsanspruch

http://www.ipwiki.de/markenrecht:gm:unterscheidungskraft

§ 1 SortG

Die Erteilung von Sortenschutz setzt nach § 1 Abs. 1 SortG voraus, dass die Sorte neu ist.

Auskunftsanspruch

Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.1)

Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.2)

Der Landwirt ist einem Sortenschutzinhaber nur insoweit zur Nachbauauskunft und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt Erntegut einer bestimmten, zugunsten des Sortenschutzinhabers geschützten Sorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird.3)

Zugunsten der Inhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht bestehen, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vereinbarten Kooperationsmodell „Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung“ (Kooperationsabkommen) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Landwirts.4)

Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängigen Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen benachteiligt den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.5)

GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6

a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter
3) , 4) , 5)
BGH, Urt. v. 13. September 2005 - X ZR 170/04 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II
sortenschutz/sortenschutzgesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1