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sortenschutz:beendigung_des_sortenschutzes

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Beendigung des Sortenschutzes

§ 31 (1) SortSchG

Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet.

§ 31 (2) SortSchG

Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

§ 31 (3) SortSchG

Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.

§ 31 (4) SortSchG

Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber

  1. einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,
  2. eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder
  3. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.

Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09 - Bordako
sortenschutz/beendigung_des_sortenschutzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1