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privatrecht:unwirksamkeit_einer_bedingten_unterlassungserklaerung

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Unwirksamkeit einer bedingten Unterlassungserklärung

Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt. Es muss auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann.1)

Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.2)

Auch eine bedingte Unterlassungserklärung räumt die Unterlassungserklärung nicht aus. Ausnahme: Der parallele Fall (beispielsweise paralleles Schutzrecht) wartet auf höchstrichterliche Klärung; dann ist eine Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung möglich.

Die sekundäre Wirkung der Unterlassungserklärung ist das Angebot an den Abmahner zum Abschluß eines Unterlassungsvertrags. Der Vertrag kommt zustande:

  • mit der Annahme der vorformulierten Unterlassungserklärung der Abmahnung durch den Verletzer;
  • im Fall einer Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten (Normalfall) durch die Annahme (empfangsbedürftige Willenserklärung) dieser geänderten Unterlassungserklärung durch den Abmahner.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.117 f.; ders. in FS für Tilmann, 2003, 769, 774; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 129; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 128; Teplitzky aaO Kap. 8 Rdn. 3
2)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle
privatrecht/unwirksamkeit_einer_bedingten_unterlassungserklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1